RS OGH 1991/2/27 1Ob731/76, 1Ob745/77, 3Ob647/78, 7Ob714/78, 3Ob671/78, 3Ob510/80, 2Ob541/80, 3Ob514

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Veröffentlicht am 06.10.1976
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Rechtssatz

Eine im Rahmen des billigen Ermessens getroffene Benützungsregelung kann mangels zwingender gesetzlicher Richtlinien, die verletzt worden sein könnten, nicht im Wege des außerordentlichen Rekurses gemäß § 16 AußStrG bekämpft werden (vgl MietSlg 18065 ua).Eine im Rahmen des billigen Ermessens getroffene Benützungsregelung kann mangels zwingender gesetzlicher Richtlinien, die verletzt worden sein könnten, nicht im Wege des außerordentlichen Rekurses gemäß Paragraph 16, AußStrG bekämpft werden vergleiche MietSlg 18065 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0087297

Dokumentnummer

JJR_19761006_OGH0002_0010OB00731_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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