Norm
ABGB §1120 BaRechtssatz
Der Ausübung des Kündigungsrechtes steht es gleich, wenn der Erwerber sich lediglich bereit erklärt, den Vertrag gegen Zahlung eines höheren Mietzinses oder sonst unter härteren Bedingungen fortzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021119Dokumentnummer
JJR_19761006_OGH0002_0010OB00702_7600000_001