RS OGH 1976/10/7 6Ob586/76

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Veröffentlicht am 07.10.1976
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Norm

ABGB §1120 Ba

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1120 ABGB ist auch dort anzuwenden, wo zwar eine Veräußerung der Bestandsache nicht stattgefunden hat, aber doch ein Übergang der dinglichen Verfügungsmacht dadurch, daß der Fruchtgenußberechtigte als Bestandgeber auf sein Fruchtgenußrecht gegenüber dem belasteten Eigentümer verzichtet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 586/76
    Entscheidungstext OGH 07.10.1976 6 Ob 586/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0021170

Dokumentnummer

JJR_19761007_OGH0002_0060OB00586_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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