RS OGH 1981/11/5 2Ob146/76, 8Ob207/81

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Veröffentlicht am 08.10.1976
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Rechtssatz

Der Schädiger kann dem geschädigten Versicherungsnehmer nicht entgegenhalten, er schulde ihm den Selbstbehalt deshalb nicht, weil der Versicherungsnehmer von seinem Versicherer mehr als den Zeitwert erhalten habe. Im Verhältnis zwischen diesen Personen ist daher der Selbstbehalt jedenfalls auf den dem Versicherungsnehmer entstandenen bürgerlich - rechtlichen Schaden anzurechnen, selbst wenn der Versicherer gemäß dem Versicherungsvertrag einen höheren Wert vergütet hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0022619

Dokumentnummer

JJR_19761008_OGH0002_0020OB00146_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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