Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Der Anspruch des Ehegatten auf Mitwirkung seiner Gattin bei der Führung des gemeinsamen Haushaltes ist dem Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1327 ABGB und des § 12 EKHG gleichzuhalten, der im Falle der Tötung der Ehefrau durch den Schädiger zu ersetzen ist.Der Anspruch des Ehegatten auf Mitwirkung seiner Gattin bei der Führung des gemeinsamen Haushaltes ist dem Anspruch auf Unterhalt im Sinne des Paragraph 1327, ABGB und des Paragraph 12, EKHG gleichzuhalten, der im Falle der Tötung der Ehefrau durch den Schädiger zu ersetzen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031515Dokumentnummer
JJR_19761008_OGH0002_0020OB00154_7600000_003