RS OGH 1976/10/12 5Ob543/76 (5Ob692/76), 6Ob510/77, 8Ob51/14d, 7Ob196/17z, 3Ob96/22x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1976
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Norm

ABGB §1002
ABGB §1009, ABGB §1016

Rechtssatz

Der Vollmachtgeber muß sich das Wissen des beauftragten Bevollmächtigten zurechnen lassen, soweit sich dieses Wissen auf den ihm übertragenen Rechtskreis erstreckt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 543/76
    Entscheidungstext OGH 12.10.1976 5 Ob 543/76
    Veröff: QuHGZ 1977 1-2/147
  • 6 Ob 510/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 6 Ob 510/77
    Auch; Beisatz: Die Schlechtgläubigkeit des Notars in seiner Eigenschaft als Machthaber schadet dem Machtgeber (hier: mangelnde Freilassungserklärung). (T1)
  • 8 Ob 51/14d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 51/14d
    Beisatz: Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar. (T2)
    Beisatz: Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten sind ebensowenig von einer Hausverwaltervollmacht nach dem WEG 2002 umfasst, wie danach gesetzte Handlungen zur Schadensgutmachung. Die nur für rechtmäßige Verwaltungsagenden erteilte Vollmacht rechtfertigt es daher nicht, der Beklagten die Kenntnis ihres Verwalters von dessen eigenen Straftaten zuzurechnen, um damit ihre Unredlichkeit zu begründen. (T3)
  • 7 Ob 196/17z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 196/17z
  • 3 Ob 96/22x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 96/22x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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