RS OGH 2022/7/12 5Ob543/76 (5Ob692/76), 6Ob510/77, 8Ob51/14d, 7Ob196/17z, 3Ob96/22x, 17Ob10/22b

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Veröffentlicht am 12.10.1976
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Rechtssatz

Der Vollmachtgeber muß sich das Wissen des beauftragten Bevollmächtigten zurechnen lassen, soweit sich dieses Wissen auf den ihm übertragenen Rechtskreis erstreckt.

Entscheidungstexte

  • RS0019518">5 Ob 543/76
    Entscheidungstext OGH 12.10.1976 5 Ob 543/76
    Veröff: QuHGZ 1977 1-2/147
  • 6 Ob 510/77
    Entscheidungstext OGH 02.06.1977 6 Ob 510/77
    Auch; Beisatz: Die Schlechtgläubigkeit des Notars in seiner Eigenschaft als Machthaber schadet dem Machtgeber (hier: mangelnde Freilassungserklärung). (T1)
  • RS0019518">8 Ob 51/14d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 51/14d
    Beisatz: Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar. (T2)
    Beisatz: Untreue bzw Veruntreuung zu Lasten des Mandanten sind ebensowenig von einer Hausverwaltervollmacht nach dem WEG 2002 umfasst, wie danach gesetzte Handlungen zur Schadensgutmachung. Die nur für rechtmäßige Verwaltungsagenden erteilte Vollmacht rechtfertigt es daher nicht, der Beklagten die Kenntnis ihres Verwalters von dessen eigenen Straftaten zuzurechnen, um damit ihre Unredlichkeit zu begründen. (T3)
  • RS0019518">7 Ob 196/17z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 196/17z
  • RS0019518">3 Ob 96/22x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 96/22x
  • RS0019518">17 Ob 10/22b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2022 17 Ob 10/22b
    Vgl; Beisatz: Keine Zurechnung des Wissens des Rechtsvertreters des Schuldners über die Länge der Nachfrist und die Erfüllungsmodalitäten; Hier: Sicherstellung statt der vom Gläubiger fälschlich geforderten Zahlung an ihn. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0019518

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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