RS OGH 1976/10/12 5Ob543/76 (5Ob692/76)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1976
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Norm

ABGB §914 IIIh
ABGB §1061
ABGB §1062

Rechtssatz

Vereinbart der erste Verkäufer mit dem Käufer die pfandweise Sicherstellung der Kaufpreisforderung auf Kosten des Käufers und veräußert der Käufer die Liegenschaft mit Wissen des ersten Verkäufers an einen Dritten, welcher die Kaufpreissumme bei einem gemeinsamen Treuhänder erlegt, so fällt das Recht des ersten Verkäufers, jetzt noch die grundbücherliche Sicherstellung zu bewirken weg, da die ergänzende Auslegung des ersten Kaufvertrages bei Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs ergibt, daß der erste Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer vor vermeidbaren Kosten unnötiger Grundbuchseintragungen zu bewahren. Läßt der erste Verkäufer das Pfandrecht dennoch einverleiben, so trägt er die Kosten hiefür.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 543/76
    Entscheidungstext OGH 12.10.1976 5 Ob 543/76
    Veröff: QuHGZ 1977 1/147 = QuHGZ 1977 2/147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018022

Dokumentnummer

JJR_19761012_OGH0002_0050OB00543_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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