Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Bei einer Handlung "aus Wut", somit einem sthenischen Affekt, kann eine (bloß) fahrlässige Notwehrüberschreitung im Sinne des § 3 Abs 2 StGB, die einen asthenischen Affekt voraussetzt, nicht in Erwägung gezogen werden.Bei einer Handlung "aus Wut", somit einem sthenischen Affekt, kann eine (bloß) fahrlässige Notwehrüberschreitung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, StGB, die einen asthenischen Affekt voraussetzt, nicht in Erwägung gezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0088869Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019