Norm
EO §216 IRechtssatz
Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, eine Schuld abweichend von den Regeln des § 216 EO auf eine im Übrigen weniger gesicherte Forderung zu verrechnen (SZ 19/317).Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, eine Schuld abweichend von den Regeln des Paragraph 216, EO auf eine im Übrigen weniger gesicherte Forderung zu verrechnen (SZ 19/317).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0107393Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021