RS OGH 2025/6/4 12Os121/76; 9Os16/77; 12Os20/79; 9Os159/79; 13Os104/81; 13Os147/84; 13Os52/85; 9Os80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1976
beobachten
merken

Rechtssatz

Die ersten Deliktsfälle des § 207 Abs 1 StGB und des § 212 Abs 1 StGB stehen zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch in dem der Subsidiarität oder der Konsumtion, werden durch das Verhalten des Täters beide Tatbestände verwirklicht, dann wird der Unrechtsgehalt dieser Tat vielmehr nur durch deren Unterstellung unter beide Strafbestimmungen voll ausgeschöpft.Die ersten Deliktsfälle des Paragraph 207, Absatz eins, StGB und des Paragraph 212, Absatz eins, StGB stehen zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch in dem der Subsidiarität oder der Konsumtion, werden durch das Verhalten des Täters beide Tatbestände verwirklicht, dann wird der Unrechtsgehalt dieser Tat vielmehr nur durch deren Unterstellung unter beide Strafbestimmungen voll ausgeschöpft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0090725

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten