Norm
StGB §105 CRechtssatz
Keine Rechtswidrigkeit bei Anwendung von Gewalt durch Zuhalten des Mundes und Ohrfeigen (ohne Verletzungsspuren), um ein grundloses Schreien und Hilferufen um Mitternacht auf der Straße, somit ein die Nachtruhe grob störendes Verhalten, zu hindern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0092996Dokumentnummer
JJR_19761013_OGH0002_0090OS00097_7600000_002