Norm
StPO §443 Abs2Rechtssatz
§ 443 Abs 2 StPO ist nicht als abschließende (und damit eine Bekämpfung wegen Nichtigkeit ausschließende) Regelung anzusehen.Paragraph 443, Absatz 2, StPO ist nicht als abschließende (und damit eine Bekämpfung wegen Nichtigkeit ausschließende) Regelung anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0101900Dokumentnummer
JJR_19761013_OGH0002_0090OS00079_7600000_005