RS OGH 1976/10/14 7Ob675/76, 14ObA14/87, 9ObA22/87, 8ObA40/01t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1976
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Norm

EO §39 IIIF
EO §294 A
EO §294 L
EO §311 Abs2

Rechtssatz

§ 311 Abs 2 EO ist keine bloße Ordnungvorschrift. Die Verzichtserklärung des betreibenden Gläubigers ist als Abstehen von der Fortsetzung des Verkaufsverfahrens zu werten. Die Wirkung des Verzichtes auf das Pfandrecht kommt in der Exekution erst mit der Bekanngabe an das Gericht zustande. Solange die Überweisung aufrecht ist, bleibt sie im Verhältnis des Überweisungsgläubigers zum Drittschuldner bindend. Erst wenn die Wirkung der gerichtlichen Überweisung zweifelsfrei beseitigt ist, besteht für den Drittschuldner Klarheit dahin, daß er nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu leisten hat. Eine für ihn zweifelsfreie Beseitigung des gerichtlichen Gebotes, kann aber nur durch eine gerichtliche Verständigung erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 675/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 7 Ob 675/76
    Veröff: EvBl 1977/114 S 240
  • 14 ObA 14/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 14 ObA 14/87
    Vgl
  • 9 ObA 22/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 9 ObA 22/87
    nur: Die Wirkung des Verzichtes auf das Pfandrecht kommt in der Exekution erst mit der Bekanngabe an das Gericht zustande. Solange die Überweisung aufrecht ist, bleibt sie im Verhältnis des Überweisungsgläubigers zum Drittschuldner bindend. Erst wenn die Wirkung der gerichtlichen Überweisung zweifelsfrei beseitigt ist, besteht für den Drittschuldner Klarheit dahin, daß er nicht mehr an den Überweisungsgläubiger zu leisten hat. Eine für ihn zweifelsfreie Beseitigung des gerichtlichen Gebotes, kann aber nur durch eine gerichtliche Verständigung erfolgen. (T1)
  • 8 ObA 40/01t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 ObA 40/01t
    Beisatz: Die bloße Vorlage einer Zustimmungserklärung des betreibenden Gläubigers durch den Verpflichteten in dem von ihm angestrengten Drittschuldnerprozess reicht nicht dafür aus, dass der Verpflichtete wiederum Zahlung an sich persönlich verlangen könnte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001065

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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