Norm
ABGB §293Rechtssatz
Zubehör, das mit einer Liegenschaft veräußert wird, geht als unbewegliche Sache mit der Verbücherung der Liegenschaft ins Eigentum des Erwerbers über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009823Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012