RS OGH 1976/10/14 1Ob717/76, 6Ob266/11b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1976
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Norm

ABGB §293
ABGB §296

Rechtssatz

Zubehör, das mit einer Liegenschaft veräußert wird, geht als unbewegliche Sache mit der Verbücherung der Liegenschaft ins Eigentum des Erwerbers über.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 717/76
    Entscheidungstext OGH 14.10.1976 1 Ob 717/76
    NZ 1979,63
  • 6 Ob 266/11b
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 266/11b
    Beisatz: Eine gesonderte Übergabe des Zubehörs nach den für bewegliche Sachen geltenden Regeln ist nicht erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0009823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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