Norm
VersVG §12 Abs3Rechtssatz
§ 12 VersVG regelt nur die Verjährung von Versicherungsansprüchen und die Vorgangsweise bei Erhebung derartiger Ansprüche, bewirkt aber keine Änderung der Voraussetzungen für eine Klagsführung (§ 228 ZPO).Paragraph 12, VersVG regelt nur die Verjährung von Versicherungsansprüchen und die Vorgangsweise bei Erhebung derartiger Ansprüche, bewirkt aber keine Änderung der Voraussetzungen für eine Klagsführung (Paragraph 228, ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038922Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00056_7600000_001