RS OGH 1997/3/20 1Ob728/76, 8Ob519/94, 7Ob562/95, 6Ob47/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1976
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Norm

ZPO §235 Z4 D
ZPO §560 B
ZPO §562 B
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 560 heute
  2. ZPO § 560 gültig ab 01.06.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1957
  1. ZPO § 562 heute
  2. ZPO § 562 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  3. ZPO § 562 gültig von 01.05.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

§ 560 ZPO erlaubt es dem Aufkündigenden nicht, vom Gesetz oder der Vereinbarung abweichende, wenn auch für den Aufgekündigten scheinbar günstigere Kündigungstermine zu wählen, zumal Zweck der Norm über den Kündigungstermin nicht so sehr der Schutz des Aufgekündigten als die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu dem im Gesetz (oder im Vertrag) vorgesehenen Termin ist.Paragraph 560, ZPO erlaubt es dem Aufkündigenden nicht, vom Gesetz oder der Vereinbarung abweichende, wenn auch für den Aufgekündigten scheinbar günstigere Kündigungstermine zu wählen, zumal Zweck der Norm über den Kündigungstermin nicht so sehr der Schutz des Aufgekündigten als die Beendigung des Bestandverhältnisses nur zu dem im Gesetz (oder im Vertrag) vorgesehenen Termin ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039455

Dokumentnummer

JJR_19761014_OGH0002_0010OB00728_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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