Rechtssatz
Der Grundsatz, daß sich nach der Abtrennung das Eigentum an der Muttersache im Eigentum an der Frucht fortsetzt, wird u.a. durch den Eigentumserwerb des redlichen Besitzers gem § 330 ABGB eingeschränkt.Der Grundsatz, daß sich nach der Abtrennung das Eigentum an der Muttersache im Eigentum an der Frucht fortsetzt, wird u.a. durch den Eigentumserwerb des redlichen Besitzers gem Paragraph 330, ABGB eingeschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010223Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008