Norm
ABGB §863 CVRechtssatz
Stellt sich hinsichtlich einer in einen Vergleich aufgenommenen Maßnahme nachträglich praktische Unerfüllbarkeit heraus und wird sodann vom Berechtigten 19 Jahre lang nichts unternommen, so liegt Verzicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014223Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0010OB00724_7600000_001