Norm
WEG 1975 §17 Abs1Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers, im Falle einer Veräußerung seines Anteiles dies durch den Verwalter durchführen zu lassen, widerspricht § 24 WEG 1975. Für den notwendigen Überblick über die Verwaltung genügt es, den Wohnungseigentümer zu verpflichten, dem Verwalter einen erfolgten Weiterverkauf unverzüglich anzuzeigen.Eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers, im Falle einer Veräußerung seines Anteiles dies durch den Verwalter durchführen zu lassen, widerspricht Paragraph 24, WEG 1975. Für den notwendigen Überblick über die Verwaltung genügt es, den Wohnungseigentümer zu verpflichten, dem Verwalter einen erfolgten Weiterverkauf unverzüglich anzuzeigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0083497Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00673_7600000_011