Norm
WEG 1975 §22Rechtssatz
Ein vertraglicher Ausschließungsgrund ganz allgemein wegen Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen und wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Hausordnung ist eine unzulässige wesentliche Erweiterung gegenüber den im § 22 WEG 1975 vorgesehenen Ausschließungsgründen.Ein vertraglicher Ausschließungsgrund ganz allgemein wegen Verstöße gegen die Vertragsbestimmungen und wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Hausordnung ist eine unzulässige wesentliche Erweiterung gegenüber den im Paragraph 22, WEG 1975 vorgesehenen Ausschließungsgründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0082930Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00673_7600000_006