RS OGH 1976/10/18 Bkv2/76, Bkv4/00, Bkv1/03, Bkv4/06, Bkv1/10, 19Ob3/14a, 19Ob2/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1976
beobachten
merken

Norm

RAO §5
RAO §30 Abs3

Rechtssatz

Das Vertrauen stellt die anwaltliche Existenzgrundlage dar. Denn der Beruf des Anwaltes beruht auf dem Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung. Jede Beeinträchtigung dieses Vertrauens durch einen unkorrekten Anwalt schädigt nicht nur den dadurch Betroffenen, sondern den ganzen Stand. Die hiezu berufenen Standesorgane sind daher Kraft Gesetzes verpflichtet, nicht nur bei der Eintragung in die Liste, sondern in erhöhtem Ausmaß im Falle eines Wiedereintragungsansuchens nach disziplinärer Streichung zu prüfen, ob der Bewerber jene Charaktereigenschaften aufweist, die man von einem Anwalt erwarten muss. Hiezu gehören neben Verschwiegenheit und Treue vor allem Gewissenhaftigkeit und absolute Integrität namentlich bei der Gebarung mit Klientengeldern.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/76
    Entscheidungstext OGH 18.10.1976 Bkv 2/76
  • Bkv 4/00
    Entscheidungstext OGH 04.12.2000 Bkv 4/00
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Wiedereintragungsansuchen nach Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. (T1)
    Beisatz: Die oftmalige Verletzung desselben Rechtsgutes und die variantenreiche Schädigung von Gläubigern zeigt einen eingewurzelten Charakterfehler. (T2)
  • Bkv 1/03
    Entscheidungstext OGH 05.05.2003 Bkv 1/03
    Auch; Beisatz: Ein Anwalt der Klientengelder veruntreut und zahlungsunfähig ist, sodass der Konkurs über sein Vermögen eröffnet und er dann auch noch wegen Veruntreuung und fahrlässiger Krida verurteilt wird, lässt schwere Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung und für das Ansehen des Standes befürchten. (T3)
  • Bkv 4/06
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 Bkv 4/06
    Auch; Beisatz: Hier: Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 109 Abs 1 StPO nach Verhängung der Untersuchungshaft, Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen Vertrauensunwürdigkeit. (T4)
  • Bkv 1/10
    Entscheidungstext OGH 05.07.2010 Bkv 1/10
    Vgl auch; Beisatz: Schutzobjekt der Regelungen über die Eintragung (bzw deren Verweigerung bei Vertrauensunwürdigkeit) sind Ehre und Würde des Berufsstandes, und das Vertrauen, das er genießt, vor allem aber auch der Schutz der rechtssuchenden Bevölkerung. (T5)
  • 19 Ob 3/14a
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 3/14a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 19 Ob 2/16g
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 19 Ob 2/16g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten