RS OGH 1976/10/18 Bkv2/76

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Veröffentlicht am 18.10.1976
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Norm

RAO §5
  1. RAO § 5 heute
  2. RAO § 5 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. RAO § 5 gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 5 gültig von 01.01.1991 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Die für eine Wiedereintragung erforderliche Vertrauenswürdigkeit kann nur dann als gegeben angesehen werden, wenn nach menschlichem Ermessen mit Sicherheit angenommen werden kann, daß der Wiedereintragungswerber, Handlungen, die zum Streichungserkenntnis geführt haben, nicht wieder begehen würde. Von dieser Erwartung kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Verfehlungen auf Charaktereigenschaften des Täters zurückzuführen sind und nicht konkrete Anhaltspunkte für eine zwischenzeitige charakterliche Veränderung dargetan werden.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/76
    Entscheidungstext OGH 18.10.1976 Bkv 2/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0071594

Dokumentnummer

JJR_19761018_OGH0002_000BKV00002_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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