Rechtssatz
Von einer Beschlussunfähigkeit des Gerichtshofes im Sinne des § 23 JN kann erst dann die Rede sein, wenn sich so viele Richter für befangen erklärt haben oder abgelehnt wurden, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung der Senate unmöglich gemacht würde (vgl Fasching I/210,230).Von einer Beschlussunfähigkeit des Gerichtshofes im Sinne des Paragraph 23, JN kann erst dann die Rede sein, wenn sich so viele Richter für befangen erklärt haben oder abgelehnt wurden, dass eine vorschriftsmäßige Besetzung der Senate unmöglich gemacht würde vergleiche Fasching I/210,230).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046036Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2024