Norm
ArbVG §116Rechtssatz
Auf Gewerkschaftsveranstaltungen zur allgemeinen gewerkschaftlichen Schulung in sozialpolitische und tarifpolitische Fragen ist § 118 ArbVG und nicht § 116 ArbVG über eine Amtsfreistellung auch dann anzuwenden, wenn die vermittelten Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ArbVG notwendig sind.Auf Gewerkschaftsveranstaltungen zur allgemeinen gewerkschaftlichen Schulung in sozialpolitische und tarifpolitische Fragen ist Paragraph 118, ArbVG und nicht Paragraph 116, ArbVG über eine Amtsfreistellung auch dann anzuwenden, wenn die vermittelten Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen des ArbVG notwendig sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0051311Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0040OB00118_7600000_004