Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Ehegatten kann eine Unterhaltsverwirkung sein, sofern diese Eheverfehlung nicht nach § 57 EheG bereits erloschen, oder ihrer Geltendmachung § 49 EheG entgegensteht und diese Eheverfehlung infolge des Geisteszustandes verschuldet ist, was bei beschränkter Entmündigung allein noch nicht auszuschließen ist.Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft mit einer anderen Person nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft mit dem Ehegatten kann eine Unterhaltsverwirkung sein, sofern diese Eheverfehlung nicht nach Paragraph 57, EheG bereits erloschen, oder ihrer Geltendmachung Paragraph 49, EheG entgegensteht und diese Eheverfehlung infolge des Geisteszustandes verschuldet ist, was bei beschränkter Entmündigung allein noch nicht auszuschließen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0046995Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0030OB00081_7600000_002