Norm
EO §35 DRechtssatz
Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruches selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt zu berechnen.Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach Paragraph 58, Absatz eins, JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruches selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt zu berechnen.
Anmerkung
ausdrückliches Abgehen von diesem Rechtssatz zu 3 Ob 207/19sEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001624Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.01.2020