RS OGH 1976/10/19 4Ob575/76, 4Ob322/79, 1Ob535/93, 1Ob2226/96a, 10Ob122/98h, 3Ob267/04t, 3Ob214/09f,

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Veröffentlicht am 19.10.1976
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Norm

ZPO §235 Abs3 A1
ZPO §519 E2
ZPO §528 C4

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die - implicite ausgesprochene - Zulassung der "Klageänderung" mit der Begründung gebilligt, dass überhaupt keine Klageänderung vorliege, selbst bei gegenteiliger Auffassung aber eine solche gemäß § 235 Abs 3 ZPO zuzulassen gewesen wäre, und spricht es auf diese Weise über das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Klageänderung ab, dann entfaltet es damit in Wahrheit eine rekursgerichtliche Tätigkeit. Ein Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 1 Satz 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039273

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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