RS OGH 2018/9/25 4Ob575/76, 4Ob322/79, 1Ob535/93, 1Ob2226/96a, 10Ob122/98h, 3Ob267/04t, 3Ob214/09f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1976
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Norm

ZPO §235 Abs3 A1
ZPO §519 E2
ZPO §528 C4
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 519 heute
  2. ZPO § 519 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 528 heute
  2. ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  3. ZPO § 528 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2033 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025
  4. ZPO § 528 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  5. ZPO § 528 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  6. ZPO § 528 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. ZPO § 528 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  8. ZPO § 528 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die - implicite ausgesprochene - Zulassung der "Klageänderung" mit der Begründung gebilligt, dass überhaupt keine Klageänderung vorliege, selbst bei gegenteiliger Auffassung aber eine solche gemäß § 235 Abs 3 ZPO zuzulassen gewesen wäre, und spricht es auf diese Weise über das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Klageänderung ab, dann entfaltet es damit in Wahrheit eine rekursgerichtliche Tätigkeit. Ein Revisionsrekurs ist daher gemäß § 528 Abs 1 Satz 1 Z 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil die - implicite ausgesprochene - Zulassung der "Klageänderung" mit der Begründung gebilligt, dass überhaupt keine Klageänderung vorliege, selbst bei gegenteiliger Auffassung aber eine solche gemäß Paragraph 235, Absatz 3, ZPO zuzulassen gewesen wäre, und spricht es auf diese Weise über das Vorliegen und die Zulässigkeit einer Klageänderung ab, dann entfaltet es damit in Wahrheit eine rekursgerichtliche Tätigkeit. Ein Revisionsrekurs ist daher gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Satz 1 Ziffer eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0039273

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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