Rechtssatz
Ein schuldrechtlicher Vorvertrag zum Abschluß eines genau bestimmten Tarifvertrages ist zulässig und bedarf nicht der Schriftform des § 1 Abs 2 TVG in Verbindung mit § 126 BGB.Ein schuldrechtlicher Vorvertrag zum Abschluß eines genau bestimmten Tarifvertrages ist zulässig und bedarf nicht der Schriftform des Paragraph eins, Absatz 2, TVG in Verbindung mit Paragraph 126, BGB.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104242Dokumentnummer
JJR_19761019_AUSL000_001AZR00611_7500000_001