RS OGH 1976/10/19 1AZR611/75

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Veröffentlicht am 19.10.1976
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Rechtssatz

Ein schuldrechtlicher Vorvertrag zum Abschluß eines genau bestimmten Tarifvertrages ist zulässig und bedarf nicht der Schriftform des § 1 Abs 2 TVG in Verbindung mit § 126 BGB.Ein schuldrechtlicher Vorvertrag zum Abschluß eines genau bestimmten Tarifvertrages ist zulässig und bedarf nicht der Schriftform des Paragraph eins, Absatz 2, TVG in Verbindung mit Paragraph 126, BGB.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1976:RS0104242

Dokumentnummer

JJR_19761019_AUSL000_001AZR00611_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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