RS OGH 1977/3/1 11Os110/76, 11Os193/76

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Veröffentlicht am 20.10.1976
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Rechtssatz

Die unzulässige Aufnahme eines Kostenbestimmungsbeschlusses in das Urteil (hier: § 227 FinStrG) gereicht dem Angeklagten auch wegen der Abschneidung einer Uneinbringlichkeitserklärung nach § 391 StPO sowie einer möglichen Verjährung und Stundung (§§ 8 und 9 GEG) zum Nachteil.Die unzulässige Aufnahme eines Kostenbestimmungsbeschlusses in das Urteil (hier: Paragraph 227, FinStrG) gereicht dem Angeklagten auch wegen der Abschneidung einer Uneinbringlichkeitserklärung nach Paragraph 391, StPO sowie einer möglichen Verjährung und Stundung (Paragraphen 8 und 9 GEG) zum Nachteil.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100605

Dokumentnummer

JJR_19761020_OGH0002_0110OS00110_7600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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