Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Ein Freispruch nach § 214 FinStrG stellt den Angeklagten schlechter als ein solcher nach § 259 Z 3 StPO, da dieser eine Ahndung durch die Finanzstrafbehörde hindert.Ein Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG stellt den Angeklagten schlechter als ein solcher nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO, da dieser eine Ahndung durch die Finanzstrafbehörde hindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100391Dokumentnummer
JJR_19761027_OGH0002_0090OS00047_7500000_003