RS OGH 1976/10/27 1Ob748/76, 8Ob580/77, 8Ob564/84, 7Ob517/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §865

Rechtssatz

Bei Personen, deren Geisteszustand dem eines Kindes unter 14 Jahren entspricht, ist wohl immer die Geistestätigkeit eingeengt und das normale logische Denken und Handeln nicht mehr vorhanden; dennoch kann nicht gesagt werden, daß solche Personen keinen Vertrag abzuschließen imstande wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014628

Dokumentnummer

JJR_19761027_OGH0002_0010OB00748_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten