Norm
ABGB §865Rechtssatz
Bei Personen, deren Geisteszustand dem eines Kindes unter 14 Jahren entspricht, ist wohl immer die Geistestätigkeit eingeengt und das normale logische Denken und Handeln nicht mehr vorhanden; dennoch kann nicht gesagt werden, daß solche Personen keinen Vertrag abzuschließen imstande wären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014628Dokumentnummer
JJR_19761027_OGH0002_0010OB00748_7600000_002