RS OGH 1976/10/27 1Ob684/76, 8Ob526/86, 6Ob536/86, 3Ob199/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1976
beobachten
merken

Norm

ABGB §1073
ABGB §1079

Rechtssatz

Gegen die herrschende Rechtsprechung, wonach dem Berechtigten aus einem nicht verbücherten Vorkaufsrecht bei Unterbleiben des Einlösungsangebotes durch den Verpflichteten gegen diesen auch dann nur ein Schadenersatzanspruch, nicht aber ein Anspruch auf Anbietung der Sache zur Einlösung zustehe, wenn der Verpflichtete noch Eigentümer der Sache ist, hat die Rechtslehre (zuletzt insbesondere Bydlinski in Klang 2. Auflage IV/2, 881 ff) beachtliche Argumente vorzubringen. Ein Anbietungsanspruch könnte allerdings nur dem Vertragspartner, dessen Erben oder demjenigen Erwerber gegenüber geltend gemacht werden, mit dem eine dreiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Übertragung der Verpflichtung an ihn besteht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 684/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 1 Ob 684/76
    Veröff: JBl 1977,94
  • 8 Ob 526/86
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 526/86
    Vgl; Beisatz: Beim obligatorischen Vorkaufsrecht kein Erfüllungsanspruch. (T1) Veröff: RdW 1986,206 = EvBl 1986/148 S 622
  • 6 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 20.03.1986 6 Ob 536/86
    Vgl auch; Beisatz: Der OGH stimmt diesen Argumenten zu. (T2) Veröff: JBl 1986,509 = MietSlg XXXVIII/15 = EvBl 1986/149 S 624 = SZ 59/54 = RdW 1986,205
  • 3 Ob 199/02i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 199/02i
    Vgl auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof bejaht seit der Entscheidung SZ 59/54 auch in diesen Fällen einen Anspruch auf Anbietung (ebenso nunmehr auch 8Ob 1507/92 und 2 Ob 201/99v). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020168

Dokumentnummer

JJR_19761027_OGH0002_0010OB00684_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten