Norm
EO §346Rechtssatz
Zur Durchsetzung eines Übergabsauftrages an den Verwahrer iS des § 391 Abs 1 EO hat nicht eine Exekutionsführung nach § 346 EO zu erfolgen, sondern ist vielmehr die Abnahme und Verwahrung durch den Vollstrecker im Provisorialverfahren zu beantragen.Zur Durchsetzung eines Übergabsauftrages an den Verwahrer iS des Paragraph 391, Absatz eins, EO hat nicht eine Exekutionsführung nach Paragraph 346, EO zu erfolgen, sondern ist vielmehr die Abnahme und Verwahrung durch den Vollstrecker im Provisorialverfahren zu beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0004380Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015