Norm
EO §4 Abs1 Z1Rechtssatz
Bei der Entscheidung des Titelgerichtes bzw des Gerichtes, bei welchem das Titelverfahren (Prozeß) in erster Instanz anhängig ist oder war (§ 4 Abs 1 Z 1 EO) über einen Exekutionsantrag ist in Bezug auf die formelle Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nur zu prüfen, ob er nach der Aktenlage tatsächlich vollstreckbar ist. Eine bereits vom Titelgericht erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist hierbei unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000150Dokumentnummer
JJR_19761029_OGH0002_0030OB00139_7600000_001