RS OGH 1976/10/29 3Ob139/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1976
beobachten
merken

Norm

EO §4 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei der Entscheidung des Titelgerichtes bzw des Gerichtes, bei welchem das Titelverfahren (Prozeß) in erster Instanz anhängig ist oder war (§ 4 Abs 1 Z 1 EO) über einen Exekutionsantrag ist in Bezug auf die formelle Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nur zu prüfen, ob er nach der Aktenlage tatsächlich vollstreckbar ist. Eine bereits vom Titelgericht erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist hierbei unbeachtlich.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 139/76
    Entscheidungstext OGH 29.10.1976 3 Ob 139/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000150

Dokumentnummer

JJR_19761029_OGH0002_0030OB00139_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten