RS OGH 1976/11/2 5Ob695/76, 3Ob585/78, 8Ob247/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.1976
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Norm

ABGB §1481
EheG §66 Abs1

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wurzelt - ebenso wie der während des Bestehens der Ehe - in dem Ehegelöbnis und der darauf begründeten ehelichen Gemeinschaft und ist eine typische Nachwirkung der Ehe. Er ist deshalb wie alle im Personenrecht und Familienrecht begründeten Ansprüche nach § 1481 ABGB unverjährbar, soweit er sich auf die Zukunft bezieht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 695/76
    Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 695/76
    Veröff: EvBl 1977/125 S 266 = SZ 49/127
  • 3 Ob 585/78
    Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 585/78
    Veröff: EFSlg 33874
  • 8 Ob 247/80
    Entscheidungstext OGH 12.02.1981 8 Ob 247/80
    nur: Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wurzelt - ebenso wie der während des Bestehens der Ehe - in dem Ehegelöbnis und der darauf begründeten ehelichen Gemeinschaft und ist eine typische Nachwirkung der Ehe. (T1) Veröff: SZ 54/17

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034370

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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