Norm
ABGB §1481Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wurzelt - ebenso wie der während des Bestehens der Ehe - in dem Ehegelöbnis und der darauf begründeten ehelichen Gemeinschaft und ist eine typische Nachwirkung der Ehe. Er ist deshalb wie alle im Personenrecht und Familienrecht begründeten Ansprüche nach § 1481 ABGB unverjährbar, soweit er sich auf die Zukunft bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0034370Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2013