Norm
ABGB §364c B3Rechtssatz
Das gemäß § 364c ABGB eingeräumte und im Grundbuch eingetragene Veräußerungsverbot hindert jede Übertragung der Sache an andere (hier Tausch).Das gemäß Paragraph 364 c, ABGB eingeräumte und im Grundbuch eingetragene Veräußerungsverbot hindert jede Übertragung der Sache an andere (hier Tausch).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010742Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.04.2023