RS OGH 1976/11/2 5Ob22/76, 5Ob100/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.11.1976
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Norm

ABGB §364c B3
LiegTeilG §4

Rechtssatz

Bei Beschränkung der Antragsteller in der Verfügung über die Substanz der Liegenschaft (Verbot nach § 364 c ABGB) darf das Verfahren nach § 4 LiegTeilG nicht eingeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/76
    Entscheidungstext OGH 02.11.1976 5 Ob 22/76
    Veröff: EvBl 1977/149 S 321 = SZ 49/125
  • 5 Ob 100/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 100/93
    Gegenteilig: Beisatz: Der durch ein dingliches Veräußerungsverbot Begünstigte zählt zu den Buchberechtigten im Sinne des § 4 Abs 1 LiegTeilG; diesem Verbot kommt nur relative Wirkung in dem Sinn zu, daß die Zustimmung des Verbotsberechtigten das Eintragungshindernis für die Verbücherung eines nach dem Grundbuchstand verbotswidrigen Veräußerungsgeschäftes zu beseitigen vermag (SZ 15/17 ua). Das in §§ 4 ff LiegTeilG vorgesehene Aufforderungsverfahren dient im Grunde nur dazu, rechtsgeschäftliche Zustimmungserklärungen der Buchberechtigten zur lastenfreien Abschreibung von Trennstücken einer Liegenschaft zu substituieren. (T1) Veröff: SZ 66/180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018219

Dokumentnummer

JJR_19761102_OGH0002_0050OB00022_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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