Norm
StGB §164Rechtssatz
Wer die Hehlerei bezüglich einer Sache begeht, die ein nach § 166 Abs 1 StGB privilegierter Täter erlangt hat, haftet stets nach § 164 StGB, weil die Hehlerei als selbständiges Delikt keine Beteiligung an der (privilegierten) Vortat ist.Wer die Hehlerei bezüglich einer Sache begeht, die ein nach Paragraph 166, Absatz eins, StGB privilegierter Täter erlangt hat, haftet stets nach Paragraph 164, StGB, weil die Hehlerei als selbständiges Delikt keine Beteiligung an der (privilegierten) Vortat ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094894Dokumentnummer
JJR_19761103_OGH0002_0100OS00025_7600000_002