Norm
StGB §166 Abs2Rechtssatz
Keine Anwendung des § 166 Abs 2 StGB, wenn bei Begehung der Tat von vornherein klar ist, daß das widerrechtlich entzogene Gut nicht zur Gänze in den Händen des nach § 166 Abs 1 StGB Privilegierten verbleiben, sondern auch Dritten, ob sie nun an der Tat selbst beteiligt sind oder nicht, zukommen soll.Keine Anwendung des Paragraph 166, Absatz 2, StGB, wenn bei Begehung der Tat von vornherein klar ist, daß das widerrechtlich entzogene Gut nicht zur Gänze in den Händen des nach Paragraph 166, Absatz eins, StGB Privilegierten verbleiben, sondern auch Dritten, ob sie nun an der Tat selbst beteiligt sind oder nicht, zukommen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095026Dokumentnummer
JJR_19761103_OGH0002_0100OS00025_7600000_004