Norm
StGB §129 Z4Rechtssatz
Im Gegensatz zu § 143 StGB ist für die Qualifikation des § 129 Z 4 StGB die Verwendung der mitgeführten Waffe nicht erforderlich; zur Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit gehört bei einer Schußwaffe auch die zumindest griffbereite Munition.Im Gegensatz zu Paragraph 143, StGB ist für die Qualifikation des Paragraph 129, Ziffer 4, StGB die Verwendung der mitgeführten Waffe nicht erforderlich; zur Voraussetzung der bestimmungsgemäßen Verwendbarkeit gehört bei einer Schußwaffe auch die zumindest griffbereite Munition.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094247Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012