Norm
StGB §37Rechtssatz
Die Anwendung des § 37 StGB ist bei einem ausschließlich auf Herabsetzung einer sechs Monate nicht übersteigender Freiheitsstrafe gerichteten Berufungsbegehren nicht zulässig.Die Anwendung des Paragraph 37, StGB ist bei einem ausschließlich auf Herabsetzung einer sechs Monate nicht übersteigender Freiheitsstrafe gerichteten Berufungsbegehren nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0091279Dokumentnummer
JJR_19761104_OGH0002_0120OS00088_7600000_001