RS OGH 1976/11/4 7Ob679/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1976
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Norm

ABGB §1152 J
ABGB §1170a Abs2
NTG §12

Rechtssatz

Da die Kosten der Herstellung eines Lustrums bei einem außerhalb des Sitzes des Notars gelegenen Gericht erheblich höher sind als die Kosten der Herstellung durch einen ersuchten Notar, muß der Notar jene Personen, die als zahlungspflichtige für seine Gebühren in Frage kommen, auf die Kostendifferenz aufmerksam machen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 679/76
    Entscheidungstext OGH 04.11.1976 7 Ob 679/76
    Veröff: NZ 1979,74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0038399

Dokumentnummer

JJR_19761104_OGH0002_0070OB00679_7600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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