Norm
StGB §277Rechtssatz
Der Tatbestand des (versuchten) verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs 1 (und § 15) StGB erfordert auf der subjektiven Seite, daß bei der (versuchten) Verabredung eines der im § 277 StGB aufgezählten Delikte zu dessen gemeinsamer Begehung ein ernstlicher Entschluß besteht.Der Tatbestand des (versuchten) verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, (und Paragraph 15,) StGB erfordert auf der subjektiven Seite, daß bei der (versuchten) Verabredung eines der im Paragraph 277, StGB aufgezählten Delikte zu dessen gemeinsamer Begehung ein ernstlicher Entschluß besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0095721Dokumentnummer
JJR_19761105_OGH0002_0090OS00139_7600000_001