RS OGH 1976/11/9 3Ob126/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1976
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Norm

EO §231

Rechtssatz

Beachtlich für den Widerspruchsprozeß sind nur jene Tatsachen, die im Zeitpunkt der Verteilungstagsatzung bereits bestanden und in der Tagsatzung vorgebracht wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003316

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0030OB00126_7600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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