RS OGH 1976/11/9 3Ob146/76 (3Ob147/76)

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Veröffentlicht am 09.11.1976
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Norm

EO §3 II
EO §6
EO §42 D

Rechtssatz

Die Entscheidung über den mit der Impugnationsklage verbundenen Aufschiebungsantrag stellt, auch wenn sie unrichtigerweise im Prozeßakt des Exekutionsgerichtes getroffen wurde, eine im Exekutionsverfahren ergangene Entscheidung dar. Die Parteien sind daher als betreibende Gläubigerin und Verpflichtete (§§ 3, 6 EO) zu bezeichnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 146/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 3 Ob 146/76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000079

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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