RS OGH 1976/11/9 5Ob698/76, 7Ob618/80

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Veröffentlicht am 09.11.1976
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Norm

ABGB §1309

Rechtssatz

An die Aufsichtspflicht beim Gebrauch von Pfeil und Bogen als Spielzeug sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, da sie ein gefährliches Spielzeug sind. Bei Kindern im Alter von sieben bis acht Jahren kann die nötige Einsicht in die Gefährlichkeit dieses Spieles im allgemeinen nicht erwartet werden. Ein bloßes Verbot wird daher regelmäßig nicht genügen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 698/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 5 Ob 698/76
  • 7 Ob 618/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 7 Ob 618/80
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung ist, daß der zur Aufsicht verpflichteten Person das Vorhandensein solchen Spielzeuges bekannt war oder bekannt sein mußte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027458

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0050OB00698_7600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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