Norm
StGB §156 Abs1Rechtssatz
Der unabhängig von dem zweiten Akt der Beeidigung erfolgte erste Akt der Abgabe einer bewußt unvollkommenen Vermögensaufstellung stellt eine Verheimlichung eines Vermögensbestandteiles nach § 156 Abs 1 StGB dar.Der unabhängig von dem zweiten Akt der Beeidigung erfolgte erste Akt der Abgabe einer bewußt unvollkommenen Vermögensaufstellung stellt eine Verheimlichung eines Vermögensbestandteiles nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0094893Dokumentnummer
JJR_19761109_OGH0002_0120OS00083_7600000_003