RS OGH 1976/11/9 3Ob126/76

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1976
beobachten
merken

Norm

EO §220
EO §231
EO §233 Abs1
  1. EO § 220 heute
  2. EO § 220 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 220 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 220 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 220 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 231 heute
  2. EO § 231 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 231 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 231 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 231 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 233 heute
  2. EO § 233 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 233 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 233 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 233 gültig von 01.08.1989 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

In einem Widerspruch gegen die Berücksichtigung einer Forderung, die richtig nicht als unbedingte, sondern als auflösend bedingte Forderung zu behandeln wäre, liegt auch der Widerspruch dagegen, daß diese Forderung nicht als bedingte behandelt wurde. Ergibt sich, daß die Forderung deren Berücksichtigugn mit Widerspruch bekämpft wird, zwar nicht erloschen aber weiterhin im Verteilungsverfahren als auflösend bedingt hätte behandelt werden müssen, so ist dem Widerspruch teilweise stattzugeben und über den bestrittenen Anspruch gem § 233 Abs 1 EO iS der Verteilungsgrundsätze des § 220 EO zu entscheiden.In einem Widerspruch gegen die Berücksichtigung einer Forderung, die richtig nicht als unbedingte, sondern als auflösend bedingte Forderung zu behandeln wäre, liegt auch der Widerspruch dagegen, daß diese Forderung nicht als bedingte behandelt wurde. Ergibt sich, daß die Forderung deren Berücksichtigugn mit Widerspruch bekämpft wird, zwar nicht erloschen aber weiterhin im Verteilungsverfahren als auflösend bedingt hätte behandelt werden müssen, so ist dem Widerspruch teilweise stattzugeben und über den bestrittenen Anspruch gem Paragraph 233, Absatz eins, EO iS der Verteilungsgrundsätze des Paragraph 220, EO zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0003431

Dokumentnummer

JJR_19761109_OGH0002_0030OB00126_7600000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten