Norm
EO §44 A1Rechtssatz
Falls der Verpflichtete die Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung beantragt, muss er im Hinblick auf § 44 Abs 2 Z 3 EO grundsätzlich auch behaupten und bescheinigen, dass durch die begehrte Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird.Falls der Verpflichtete die Exekutionsaufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung beantragt, muss er im Hinblick auf Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO grundsätzlich auch behaupten und bescheinigen, dass durch die begehrte Exekutionsaufschiebung die Befriedigung des Gläubigers nicht gefährdet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001672Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2013