Norm
ABGB §1327 c1Rechtssatz
Wird die Ehefrau bei einem Eisenbahnunfall getötet, so stehen dem Ehemanne nicht nur wegen des Ausfalls der Frau in der Haushaltsführung, sondern auch wegen des Wegfalls der Mitarbeit der Frau in seinem Beruf oder Geschäft gemäß § 3 II des Reichshaftpflichtgesetzes Schadensrentenansprüche zu, soweit die Mitarbeit zugleich der Erfüllung der Unterhaltspflicht diente.
BGH vom 15.04.1969, VI ZR 278/67; Veröff: FamRZ 1969,407
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0031730Dokumentnummer
JJR_19761110_OGH0002_0080OB00127_7600000_002